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   OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05   

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OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05 (https://dejure.org/2005,2424)
OLG Jena, Entscheidung vom 05.10.2005 - 6 U 162/05 (https://dejure.org/2005,2424)
OLG Jena, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - 6 U 162/05 (https://dejure.org/2005,2424)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    GmbHG § 43, AktG § 241
    Gesellschafterausschluss; Anfechtungsklage; rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund; Wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage; Entbehrlichkeit der Beschlussfassung bei zweigliedriger GmbH; Anspruch des ...

  • Judicialis

    GmbHG § 43; ; AktG § 241

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 15 § 34 § 43; AktG § 241
    Ausschließung eines Gesellschafters aus zweigliedriger GmbH - zum Erfordernis eines wirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung; Anfechtungsklage; rechtliches Gehör

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss eines Gesellschafters bei zweigliedriger GmbH: Ausschlussklage ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung zulässig ? bei der Beurteilung des Ausschlussgrundes Verhalten des Mitgesellschafters zu beachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 2318
  • DB 2006, 101
  • NZG 2006, 36
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97

    Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Deswegen kann hier auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung verzichtet werden (ebenso die im Schrifttum vorherrschende Auffassung, vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. § 34 Rn 36; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. Anh § 34 Rn 9; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. Anh § 34 Rn 26; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl. § 15 Rn 140), und der BGH NJW 1999, 3779, 3780 in Abweichung von BGHZ 16, 317, 322; vgl. dazu auch Goette).

    Bei der Beurteilung eines als Ausschließungsgrund geltend gemachten Sachverhalts kommt es bei einer zweigliedrigen GmbH auch darauf an, ob der die Ausschließung betreibende Mitgesellschafter seinerseits seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten befolgt hat, so dass ihn nicht eine überwiegende oder zumindest mitwirkende Verantwortlichkeit am Fehlverhalten des anderen Gesellschafters trifft (vgl. BGH NJW 1999, 3779, 3780; BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675).

    Mit diesem Rechtsstandpunkt befindet sich der Senat nicht nur im Einklang mit der zwischenzeitlich vorherrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., Anh § 34 Rn 9; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh § 34 Rn 26; Scholz/Winter GmbHG 9. Aufl. § 15 Rn 140), sondern auch mit der neueren Rechtsprechung des BGH, der in seiner Entscheidung vom 20.9.1999 - II ZR 345/97 ausgeführt hat, dass es in einer zweigliedrigen GmbH nicht erforderlich ist, dass der Mehrheitsgesellschafter im Falle der Ausschließung des Minderheitsgesellschafters einen gesonderten Gesellschafterbeschluss herbeiführt (BGH NJW 1999, 3779, 3780; vgl. dazu auch Goette DStR 2001, 533, 534).

    a) Die Ausschließung aus der GmbH ist auch ohne gesetzliche Grundlage immer dann zulässig, wenn in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der sein Verbleiben in der Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht tragbar erscheinen lässt (so BGH in st. Rspr; zuletzt etwa BGH GmbHR 1995, 296, 298; NJW 1999, 3779, 3780; vgl. weiter Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rn 130 mwN).

    Die Ausschließung als ultima ratio scheitert somit nicht an der vom Beklagten behaupteten überwiegenden oder zumindest mitwirkenden Verantwortlichkeit des Mitgesellschafters T. A. (zu dieser Problematik etwa BGH NJW 1999, 3779, 3780 oder auch BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675).

    Die Entscheidung BGHZ 16, 317 ist im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses für die zweigliedrige GmbH durch BGH NJW 1999, 3779, 3780 überholt; die noch abweichende Entscheidung des OLG Köln NZG 1999, 773 konnte diese Änderung der Rechtsprechung offensichtlich noch nicht berücksichtigen.

  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53

    Parteiauswechslung

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat.

    Deswegen kann hier auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung verzichtet werden (ebenso die im Schrifttum vorherrschende Auffassung, vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. § 34 Rn 36; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. Anh § 34 Rn 9; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. Anh § 34 Rn 26; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl. § 15 Rn 140), und der BGH NJW 1999, 3779, 3780 in Abweichung von BGHZ 16, 317, 322; vgl. dazu auch Goette).

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; aus neuerer Zeit etwa BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286) und auch der ganz hM im Schrifttum (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36 mwN).

    Damit ist der II. Zivilsenat von seiner älterer Rechtsprechung (vgl. - allerdings noch ohne nähere Problematisierung - BGHZ 16, 317, 322; ebenso noch OLG Köln NZG 1999, 773) jedenfalls inhaltlich abgewichen.

    Die Entscheidung BGHZ 16, 317 ist im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses für die zweigliedrige GmbH durch BGH NJW 1999, 3779, 3780 überholt; die noch abweichende Entscheidung des OLG Köln NZG 1999, 773 konnte diese Änderung der Rechtsprechung offensichtlich noch nicht berücksichtigen.

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat.

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; aus neuerer Zeit etwa BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286) und auch der ganz hM im Schrifttum (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36 mwN).

    d) Dieses dokumentierte tiefgreifende Zerwürfnis ist zumindest ganz überwiegend dem Beklagten zuzurechnen; das zur Verteidigung angeführte Fehlverhalten des Mitgesellschafters T. A. ist zum einen nicht erwiesen und würde zum anderen aber auch nichts daran ändern, dass die Rolle des "Störenfrieds" (vgl. BGHZ 9, 157, 159) hier eindeutig in der Person des Beklagten zu sehen ist.

    Wird die dem auszuschließenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß hinterlegt (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rn 145), so darf das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil - mangels abweichender Regelung in der Satzung (dazu nur BGH NZG 2003, 871) - nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen (BGH 9, 157, 174; OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 543, 547; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 34 Rn 53; aA etwa Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn 54; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh § 34 Rn 35).

  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 225/93

    Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers und Zwangseinziehung des

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Bei der Beurteilung eines als Ausschließungsgrund geltend gemachten Sachverhalts kommt es bei einer zweigliedrigen GmbH auch darauf an, ob der die Ausschließung betreibende Mitgesellschafter seinerseits seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten befolgt hat, so dass ihn nicht eine überwiegende oder zumindest mitwirkende Verantwortlichkeit am Fehlverhalten des anderen Gesellschafters trifft (vgl. BGH NJW 1999, 3779, 3780; BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675).

    a) Die Ausschließung aus der GmbH ist auch ohne gesetzliche Grundlage immer dann zulässig, wenn in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der sein Verbleiben in der Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht tragbar erscheinen lässt (so BGH in st. Rspr; zuletzt etwa BGH GmbHR 1995, 296, 298; NJW 1999, 3779, 3780; vgl. weiter Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rn 130 mwN).

    Die Ausschließung als ultima ratio scheitert somit nicht an der vom Beklagten behaupteten überwiegenden oder zumindest mitwirkenden Verantwortlichkeit des Mitgesellschafters T. A. (zu dieser Problematik etwa BGH NJW 1999, 3779, 3780 oder auch BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675).

  • BGH, 30.06.2003 - II ZR 326/01

    Zeitpunkt des Ausscheidens eines kündigenden Gesellschafters

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil darf - mangels abweichender Regelung in der Satzung (dazu nur BGH NZG 2003, 871) - nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen, sofern die dem auszuschließenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinterlegt ist.

    Wird die dem auszuschließenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß hinterlegt (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rn 145), so darf das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil - mangels abweichender Regelung in der Satzung (dazu nur BGH NZG 2003, 871) - nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen (BGH 9, 157, 174; OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 543, 547; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 34 Rn 53; aA etwa Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn 54; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh § 34 Rn 35).

  • OLG Köln, 30.03.1999 - 22 U 143/98

    Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Beurteilung der

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Damit ist der II. Zivilsenat von seiner älterer Rechtsprechung (vgl. - allerdings noch ohne nähere Problematisierung - BGHZ 16, 317, 322; ebenso noch OLG Köln NZG 1999, 773) jedenfalls inhaltlich abgewichen.

    Die Entscheidung BGHZ 16, 317 ist im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses für die zweigliedrige GmbH durch BGH NJW 1999, 3779, 3780 überholt; die noch abweichende Entscheidung des OLG Köln NZG 1999, 773 konnte diese Änderung der Rechtsprechung offensichtlich noch nicht berücksichtigen.

  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00

    Anforderung an die Mehrheitsverhältnisse bei einem Gesellschafterbeschluß über

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat.

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; aus neuerer Zeit etwa BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286) und auch der ganz hM im Schrifttum (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36 mwN).

  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse eines Ausschließungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat.

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; aus neuerer Zeit etwa BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286) und auch der ganz hM im Schrifttum (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 6 U 78/97
    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Wird die dem auszuschließenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß hinterlegt (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rn 145), so darf das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil - mangels abweichender Regelung in der Satzung (dazu nur BGH NZG 2003, 871) - nach herrschender, wenngleich nicht unbestrittener Auffassung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen (BGH 9, 157, 174; OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 543, 547; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 34 Rn 53; aA etwa Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn 54; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh § 34 Rn 35).
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 237/82

    Ausschluss eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05
    Dem Beklagten ist an einer loyalen Zusammenarbeit mit seinem Mitgesellschafter offensichtlich nicht gelegen (vgl. hierzu BGHZ 51, 204, 207 (zur KG); BGH GmbHR 1984, 74).
  • BGH, 10.06.1991 - II ZR 234/89

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67

    Kommanditgesellschaft: Übernahmeklage

  • OLG Stuttgart, 23.03.1989 - 2 U 36/88
  • OLG Hamm, 18.06.2012 - 8 U 42/12

    Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft durch Beschluss der

    Jedenfalls dann, wenn der sich an die Strafverfolgungsbehörden wendende Gesellschafter nach gewissenhafter Prüfung der Auffassung sein kann, es lägen strafbaren Verhaltensweisen vor, ist es ihm nicht verwehrt, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 897; OLG Jena NZG 2006, 36).
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